Wir freuen uns, wenn Sie uns und unsere Arbeit mit einer Spende unterstützen möchten.
Damit tun Sie Gutes und können gleichzeitig auch noch Steuervorteile in Anspruch nehmen.
Ihre Spende können Sie im Bereich der Sonderausgaben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abziehen und so Ihre Steuerlast reduzieren.
Dies ist bis zu einem Höchstbetrag von bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte möglich.
Auch Unternehmen haben die Möglichkeit Spenden geltend zu machen.
Hier liegt der Höchstbetrag bei vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
Gemäß § 50 Absatz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ist bei Spenden bis 300 Euro (Kleinspenden) ab dem 01.01.2021 aufgrund der „Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen" anstelle der herkömmlichen Spendenbestätigung (nach amtlichem Muster) der vereinfachte Spendennachweis zugelassen.
Damit reicht die Vorlage des Kontoauszugs oder der PC-Ausdruck der betreffenden Online-Überweisung schon aus, um den Spendenabzug beim Finanzamt geltend zu machen.
Bei größeren Spendenbeträgen erhalten Sie selbstverständlich von uns eine Spendenbescheinigung zur Vorlage bei Ihrem Finanzamt.
Hierfür möchten wir Sie bitten, uns Ihre Adresse zukommen zu lassen.
Bitte spenden Sie auf folgendes Konto:
Brandau-Laibach-Stiftung
Commerzbank Köln
IBAN: DE40 3704 0044 0503 5050 00
BIC: COBADEFFXXX
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Steuerliche Anerkennung:
Unsere Stiftung wurde durch Anerkennungsurkunde vom 30.05.2014 durch die Bezirksregierung Köln als rechtsfähig anerkannt.
Wir sind auch im Stiftungsverzeichnis für das Land NRW verzeichnet unter Bandau-Laibach-Stiftung im Stiftungsverzeichnis NRW.
Durch Bescheid des Finanzamtes Köln-West vom 03.07.2014 ist die Stiftung unter der St. Nr. 223/5902/0929 als Körperschaft, die die satzungsmäßigen Voraussetzungen gem. §§ 51, 59 60 und 51 AO erfüllt, registriert.
Die Stiftung ist wegen Förderung gemeinnütziger Zwecke nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes Köln-West (St.Nr. 223/5902/0929) vom 21.05.2024 nach § 5 Abs.1 Nr.9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr.6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Sie ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen auszustellen.